Rechtsform Apotheke

für Apotheken



Die richtige Rechtsform für Ihre Apotheke: Überblick und aktuelle Entwicklungen

Das Apothekengesetz begrenzt Rechtsformen für Apotheken drastisch: Nur Einzelunternehmen oder OHG sind zulässig. Schon bei der Gründung einer Apotheke müssen sich Inhaber daher mit den engen rechtlichen Rahmenbedingungen auseinandersetzen.


Die Rechtsformwahl beeinflusst Haftung, Finanzierung und Geschäftsstrategie unmittelbar. Dabei macht das Apothekengesetz die persönliche Haftung zur Pflicht.


Bei Steuerberater Sticher – Ihrem Experten für Steuerberatung für Apotheken – erhalten Sie alle relevanten Informationen zu den rechtlichen Grundlagen der verschiedenen Rechtsformen, Besonderheiten und weiteren Aspekten hinsichtlich der Rechtsform für Apotheken.

Was bedeutet die Rechtsformbeschränkung für Apotheker?


Persönliche Haftung ist stets vorgeschrieben. Kapitalgesellschaften wie GmbH bleiben ausgeschlossen.


Die verfügbaren Optionen sind:

  • Einzelunternehmen (häufigste Form)
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG) bei mehreren Gesellschaftern

Apotheken als Unternehmen – rechtliche Grundlagen und Branchenüberblick


Steuerberater Sticher – Ihre Kanzlei für Steuerberatung für Apotheken – beantwortet die wichtigsten Fragen.


Sind Apotheken Gewerbebetriebe?

Apotheken gelten steuerrechtlich als Gewerbebetriebe (§ 15 EStG). Gleichzeitig sind sie berufsrechtlich Heilberufe mit besonderem Status: Der Betrieb unterliegt nicht nur den allgemeinen Vorschriften des Gewerbe- und Handelsrechts, sondern vor allem den speziellen Regelungen des Apothekengesetzes (ApoG) und der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Apotheken nehmen damit eine Sonderstellung zwischen Gewerbebetrieb und Heilberuf ein.


Welche Sonderregeln gelten?

Das Apothekengesetz (ApoG)  und die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) setzen spezifische Regelungen fest. Diese gehen über das klassische Handels- und Gewerberecht hinaus.


Was ist für den Betrieb einer Apotheke erforderlich?

Eine Apothekenbetriebserlaubnis ist zwingend erforderlich. Ohne diese Erlaubnis darf keine Apotheke betrieben werden.


Wann besteht Eintragungspflicht ins Handelsregister?

  • OHG: Zwingend ins Handelsregister einzutragen.
  • Einzelunternehmen: Keine generelle Pflicht. Eine Eintragungspflicht entsteht nur bei kaufmännischem Geschäftsbetrieb nach § 1 Abs. 2 HGB.


Rechtliche Grundlagen zum Nachlesen

Die wichtigsten Rechtsquellen sind:

  • Apothekengesetz (ApoG) – regelt die Rechtsform einer Apotheke abschließend
  • Handelsgesetzbuch (HGB) – für kaufmännische Aspekte
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – für zivilrechtliche Fragen
  • Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) – konkretisiert Betriebsanforderungen

Zulässige und unzulässige Rechtsformen für Apotheken


Nur zwei Rechtsformen sind für Apotheken erlaubt: Einzelunternehmen und OHG. Alle Kapitalgesellschaften bleiben ausgeschlossen.


Das Apothekengesetz schränkt die Wahlmöglichkeiten drastisch ein. Während andere Unternehmen aus vielen Gesellschaftsformen wählen können, gelten für Apotheken besondere Regeln zum Schutz der Arzneimittelversorgung.


Warum sind die Rechtsformen für Apotheken so stark begrenzt?

Das Apothekengesetz erlaubt nur personenbezogene Rechtsformen. Andere Branchen haben deutlich mehr Auswahlmöglichkeiten.

Überblick: zulässige und unzulässige Rechtsformen

Rechtsform Zulässig Haftung Anzahl Gesellschafter Eintragung Handelsregister Besonderheiten
Einzelunternehmen Unbeschränkt persönlich 1 Apotheker Keine generelle Pflicht* häufigste Form
OHG Unbeschränkt gesamtschuldnerisch Mehrere Apotheker Pflicht alle müssen Apotheker sein
GbR Unbeschränkt gesamtschuldnerisch Mehrere Apotheker Nein durch ApoG ausgeschlossen
GmbH Beschränkt auf Stammkapital Beliebig Pflicht durch ApoG ausgeschlossen
UG Beschränkt auf Stammkapital Beliebig Pflicht durch ApoG ausgeschlossen
AG Beschränkt auf Stammkapital Beliebig Pflicht durch ApoG ausgeschlossen
KG Gemischt Mindestens 2 Pflicht durch ApoG ausgeschlossen

* Eintragungspflicht kann bei kaufmännischem Betrieb entstehen (§ 1 Abs. 2 HGB)


Warum will der Gesetzgeber persönliche Haftung?

Verbraucherschutz und Qualitätssicherung stehen im Vordergrund. Apotheker sollen persönlich für ihre pharmazeutische Tätigkeit einstehen. Die unbeschränkte Haftung soll die Arzneimittelversorgung und den Patientenschutz gewährleisten.

Die zulässigen Rechtsformen für Apotheken im Vergleich


Einzelunternehmen eignet sich für Alleininhaber, OHG für mehrere Apotheker-Gesellschafter. Beide Formen haben unterschiedliche Vor- und Nachteile bei Haftung und Entscheidungsfindung.


Die Wahl zwischen den beiden zulässigen Rechtsformen hängt von der Anzahl der Beteiligten und der gewünschten Verantwortungsverteilung ab.

Einzelunternehmen: Wann ist diese Form richtig?


Die Eintragung als Einzelunternehmen ist ideal, wenn Sie Ihre Apotheke allein betreiben möchten.



Vorteile:

  • Volle Entscheidungsfreiheit
  • Keine Abstimmung mit Gesellschaftern
  • Einfache Struktur

Nachteile:

  • Persönliche Haftung mit Privatvermögen
  • Alle Verantwortung liegt bei einer Person
  • Begrenzte Finanzierungsmöglichkeiten

OHG: Wann macht eine Gesellschaft Sinn?


Eine OHG ist die richtige Wahl, wenn mehreren Apothekern als Gesellschafter eingetragen sind.


Vorteile:

  • Risikoverteilung auf mehrere Personen
  • Bessere Kapitalausstattung möglich
  • Arbeitsteilung zwischen Gesellschaftern

Nachteile:

  • Gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter
  • Entscheidungen müssen abgestimmt werden
  • Besonderheit: Nur approbierte Apotheker dürfen Gesellschafter sein

Warum ist die GbR ausgeschlossen?

Das Apothekengesetz (§ 2 ApoG) erlaubt Apotheken nur in Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer OHG. Andere Gesellschaftsformen – darunter auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – sind ausdrücklich ausgeschlossen. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass Apotheken nur in klar personenbezogenen Rechtsformen geführt werden, bei denen die persönliche Verantwortung der Apotheker gewährleistet ist.

Besonderheiten bei Haupt- und Filialapotheken


Filialapotheken dürfen nur von Hauptapotheken-Inhabern betrieben werden. Maximal drei Filialen sind erlaubt, jede benötigt eine separate Betriebserlaubnis. Die Rechtsform der Hauptapotheke bestimmt automatisch die rechtliche Struktur aller Filialapotheken. Zusätzliche Vorschriften betreffen Standort und Anzahl.


Wie funktionieren Filialapotheken rechtlich?

Nur Inhaber einer Hauptapotheke dürfen Filialapotheken betreiben. Für jede Filialapotheke ist eine separate Betriebserlaubnis erforderlich.


Welche Begrenzungen gelten?

Zusätzlich zur Hauptapotheke darf ein Apotheker höchstens drei Filialapotheken betreiben (§ 2 Abs. 4 ApoG). Für jede Filiale ist eine eigene Apothekenbetriebserlaubnis erforderlich.


Ein weiteres Kriterium ist die organisatorische Nähe: Die Filialapotheken müssen so gelegen sein, dass der Inhaber seine fachliche und organisatorische Verantwortung wirksam ausüben kann. In der Praxis bedeutet dies eine räumliche Nähe zur Hauptapotheke, die eine persönliche Aufsicht und Kontrolle ermöglicht.


Welche Rechtsform gilt für Filialapotheken?

Die Rechtsform der Hauptapotheke bestimmt auch die rechtliche Struktur der Filialapotheken. Eine separate Rechtsformwahl ist nicht möglich.

Fremdbesitzverbot und Mehrbesitzregelungen


Nur approbierte Apotheker dürfen Apotheken besitzen und führen. Das Fremdbesitzverbot verhindert die Kontrolle durch Nicht-Apotheker oder externe Investoren. Ausnahmen bestehen nur für Krankenhäuser, die Bundeswehr und Universitäten. Diese Regelung soll die pharmazeutische Fachkompetenz und Unabhängigkeit sichern.


Was bedeutet das Fremdbesitzverbot?

Nicht-Apotheker dürfen keine Apotheken besitzen oder kontrollieren. Bei der OHG müssen daher alle Gesellschafter approbierte Apotheker sein.


Welche Ausnahmen gibt es?

Das Fremdbesitzverbot gilt nicht für:

  • Krankenhausapotheken (Betrieb durch Krankenhausträger möglich)
  • Bundeswehrapotheken (unterliegen besonderen Regelungen)
  • Universitätsapotheken (Betrieb durch Hochschulen möglich)

Haftung und Verantwortung der Inhaber

Apotheker haften grundsätzlich unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Bei Einzelunternehmen haftet der Inhaber allein, bei der OHG alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch.


Diese persönliche Haftung unterscheidet Apotheken von Kapitalgesellschaften und soll höchste Qualitätsstandards bei der Arzneimittelversorgung gewährleisten.

Wie funktioniert die Haftung beim Einzelunternehmen?

Der Inhaber haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen. Das schließt Privatvermögen und Geschäftsvermögen ein.


Wie haftet man bei der OHG?

Alle Gesellschafter haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Jeder Gesellschafter kann für die gesamten Schulden der Apotheke herangezogen werden.


Praktische Konsequenz: Praktische Konsequenz: Gläubiger können frei wählen, welchen Gesellschafter sie für die gesamte Forderung in Anspruch nehmen.


Was würde eine beschränkte Haftung im Apothekenwesen bedeuten?

Beschränkte Haftung könnte Qualitätsstandards gefährden. Der Gesetzgeber befürchtet nachlassende Sorgfalt bei der Arzneimittelversorgung. Die persönliche Haftung soll Apotheker zu höchster Verantwortung motivieren.

Aktuelle Entwicklungen & rechtliche Diskussionen zu den Apotheken-Rechtsformen


Die Apotheken-GmbH bleibt ausgeschlossen; eine Änderung ist derzeit nicht in Sicht. Seit Jahren wird über flexiblere Rechtsformen für Apotheken debattiert, aber der Gesetzgeber hält am strengen Fremdbesitzverbot fest.


Aktuelle Gerichtsurteile bestätigen die bisherigen Beschränkungen. Die Diskussion zwischen Modernisierungswünschen und Qualitätssicherung dauert an.


Wird die Apotheken-GmbH kommen?

Derzeit ist keine Änderung absehbar. Die Debatte um flexiblere Apotheken-Rechtsformen läuft seit Jahren, aber konkrete Gesetzesänderungen sind nicht geplant.


Was spricht für neue Rechtsformen bei Apotheken?

Befürworter sehen Vorteile in:

  • Besserer Kapitalausstattung
  • Haftungsentlastung der Inhaber
  • Modernisierung des Apothekenrechts
  • Erleichterung bei Nachfolgelösungen


Was spricht gegen Kapitalgesellschaften?

Kritiker befürchten:

  • Kommerzialisierung zulasten der Arzneimittelsicherheit
  • Verlust der persönlichen Verantwortung
  • Verschlechterung der pharmazeutischen Betreuung


Wie ist die aktuelle Rechtsprechung?

Gerichtsurteile bestätigen weiterhin das Fremdbesitzverbot. Die Beschränkung auf personenbezogene Rechtsformen bei Apotheken bleibt bestehen.


Was bedeutet das für die Zukunft?

Flexibilität und Haftungsregeln bleiben entscheidend. Apotheker müssen mit den aktuellen Rechtsformen planen und wirtschaften.

FAQ – häufige Fragen zur Rechtsform von Apotheken

  • Welche Regelungen bezüglich der Haftung gelten?

    Apotheker haften grundsätzlich unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen.

    • Einzelunternehmen: Der Inhaber haftet allein mit Privat- und Geschäftsvermögen.
    • OHG: Alle Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch. Jeder kann für die gesamten Schulden herangezogen werden.
  • Was gilt bei mehreren Gesellschaftern?

    Wenn mehrere Apotheker gemeinsam eine Apotheke betreiben wollen, können sie ausschließlich eine OHG gründen.


    Voraussetzungen:

    • Alle Gesellschafter müssen approbierte Apotheker sein
    • Unbeschränkte und gesamtschuldnerische Haftung aller
    • Eintragung ins Handelsregister ist Pflicht
  • Was passiert bei Gesellschafterwechsel oder Erbfall?

    Neue Gesellschafter müssen die Apothekerapprobation besitzen.


    Im Erbfall haben die Erben zwei Möglichkeiten:

    • Einen approbierten Geschäftsführer bestellen (nur übergangsweise)
    • Die Apotheke an einen Apotheker verkaufen

    Wichtig: Nicht-Apotheker können die Apotheke nicht dauerhaft weiterführen.